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Vertretung eines ausländischen Mandanten in Gerichtsverfahren

2021.06.21

Die Anwaltskanzlei vertrat eine in Norwegen eingetragene Gesellschaft in einem Rechtsstreit mit einem litauischen Gesellschaft bei der Vergabe einer Schuld für Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der neu entwickelten universelles netzgekoppeltes Hybrid-Elektrofahrzeug (iPHEV) Übertragungssystem. Der Schuldner, ein in Litauen registriertes Unternehmen, gab an, nie eine Vereinbarung mit der Norwegischen Unternehmen. Der Schuldner machte geltend, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Schulden gegenüber der litauischen Gesellschaft nicht entstanden. Eine weitere Kooperationsvereinbarung zwischen dem norwegischen Unternehmen und anderen Litauisches Unternehmen, das von denselben Aktionären kontrolliert wird, beweist angeblich keine Beziehung zwischen den am Streit beteiligten Unternehmen. Unsere Kanzlei konnte das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung zwischen den Parteien des Disput. Die schriftlichen Beweise im Fall, die Erklärungen der Vertreter der Parteien, sowie sowie die Erklärungen der Zeugen ergab, dass die Klägerin eine in Norwegen, mit einem litauischen Unternehmen eine mündliche Vereinbarung über die Vermittlung getroffen hatte Dienstleistungen. Die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, die sich aus der Auslegung und Anwendung der rechtlichen Normen, die die Erbringung von entgeltlichen Dienstleistungen regeln, stellt klar, dass der Vertrag über die Erbringung von entgeltlichen Leistungen am besten durch andere vom Vertragsgegenstand abzugrenzen damit verbundene Verträge - immaterielle (intellektuelle) oder andere Dienstleistungen, die nicht mit der Schaffung des greifbares Objekt, d.h. e. diese Dienste können einen objektiven Ausdruck haben oder nicht. Vermittlung ist eine Art von Dienstleistung, deren Kern darin besteht, einen Käufer für Waren (Dienstleistungen) zu finden, a Produzent (Dienstleister) - ein Kunde und so weiter. Nach Auswertung der gesammelten Beweise in diesem Fall entschied das Gericht, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorlagen, dass die norwegische Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Erbringung von Vermittlungsdiensten an die litauische Begleitung. Der Forderung wurde vollumfänglich stattgegeben, wobei dem norwegischen Unternehmen eine Schuld in Höhe von . zugesprochen wurde etwa ein halbes Hunderttausend Euro von der litauischen Firma. Das litauische Berufungsgericht bestätigte die Schlussfolgerungen des Gerichts erster Instanz und wies es zurück die Attraktivität des litauischen Unternehmens. Die geltend gemachte Gesamtschuld nebst Anwaltskosten und Die gesetzlichen Zinsen wurden vom Schuldner ab dem Tag, an dem die Verfahren eingeleitet wurden.

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