Die Anwaltskanzlei verteidigte erfolgreich die Interessen des Mandanten in einem Verfahren zur Zwangsrücknahme von Aktien. In diesem Fall kam es zum Streit zwischen zwei Gesellschaftern, von denen einer die Zwangsversteigerung forderte Rücknahme von Anteilen. Bei der Prüfung dieses Falls bezog sich das Gericht auf 2.213 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Republik Litauen, das sich mit Fällen befasst, in denen Aktionäre einer juristischen Person aufgrund der Handlungen eines anderen Aktionärs der Gesellschaft nicht in der Lage sind, ihre Rechte ordnungsgemäß auszuüben juristischen Person und nicht zumutbar ist, dass diese Klagen in der Zukunft enden, können sie vor Gericht klagen, dass ein Aktionär einer juristischen Person, deren Handlungen die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Rechte verhindern, von dieser Aktien kauft. Somit ist eine erzwungene Rücknahme von Aktien als ausschließliches Mittel zum Schutz der Rechte eines Aktionärs möglich, wenn festgestellt wird, dass:
1) ein Aktionär, der sich an ein Gericht wendet, seine Rechte als Beteiligter einer juristischen Person aufgrund rechtswidriger Handlungen eines anderen Aktionärs einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann;
2) Es ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass sich diese Handlungen in Zukunft ändern werden. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Kläger seine Aktionärsrechte aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des anderen beklagten Aktionärs nicht ordnungsgemäß ausüben konnte und es war vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass sich dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Das Gericht stellte nach Prüfung des Falls und aller relevanten Beweise fest, dass keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen wurden, die die andere Partei daran hinderten, ihre Rechte als Teilnehmer der juristischen Person auszuüben. Somit wurde der Anspruch auf Zwangsrücknahme von Aktien in diesem Fall abgewiesen.
Zurück zur Nachrichtenliste